DRK vor Ort
Die Genfer Konventionen – 155 Jahre später - immer noch aktuell
Am 22. August 1864 wurde das erste Genfer Abkommen verabschiedet – als erster völkerrechtlicher Vertrag, der den Schutz von Verwundeten, die Neutralität des Sanitätspersonals und das Rote Kreuz als Schutzzeichen zum Gegenstand hat. In den folgenden 150 Jahren wurde das Recht wegen sich kontinuierlich wandelnder Waffentechnologie und veränderter Methoden der Kriegsführung immer wieder an die neuen Herausforderungen angepasst.
Historische Wurzeln:
Es war der Genfer Henry Dunant (1828–1910), der nach der verlustreichen Schlacht von Solferino (1859) erste Schritte zum Schutz der Menschen in Konfliktsituationen einleitete. Seine humanitäre Initiative führte schließlich zur Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). 1864, 1899, 1906, 1907 und 1929 wurden an internationalen Konferenzen in Genf und Den Haag mehrere Vereinbarungen zum Schutz von Kriegsopfern und zur Reglementierung der Methoden und Mittel der Kriegsführung verabschiedet. Der Zweite Weltkrieg zeigte aber, dass weitere Anstrengungen nötig waren. Insbesondere weil im Zweiten Weltkrieg durch technische Weiterentwicklungen bedeutend mehr Zivilisten getötet wurden als zuvor, hat man die Genfer Abkommen am 12. August 1949 schließlich auch auf Zivilpersonen ausgedehnt.
Die heute geltenden vier Genfer Abkommen von 1949 und die beiden Zusatzprotokolle von 1977 sind das Kernstück des humanitären Völkerrechts. Sie schützen Menschen vor Grausamkeit und Unmenschlichkeit in Kriegssituationen. Dies gilt insbesondere für Personen, die nicht (mehr) an bewaffneten Auseinandersetzungen teilnehmen: verletzte, kranke oder schiffbrüchige Kombattanten sowie Zivilpersonen.
196 Staaten haben die Genfer Abkommen bis zum Jahr 2019 ratifiziert - eine große Errungenschaft. Doch dies ist nicht genug. Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung muss weiterhin weltweit danach streben, die zukünftige Umsetzung und Weiterentwicklung der Genfer Abkommen mit allen Möglichkeiten zu unterstützen und zu stärken. Denn sie hat sich dazu verpflichtet, den Opfern von Kriegen beizustehen und zu Recht und Schutz zu verhelfen.
Inhalt der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle:
Wer sich in der Gewalt einer gegnerischen Konfliktpartei befindet, hat jederzeit das Recht auf Achtung des Lebens und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit.
• Die erste und zweite Genfer Konvention von 1949 verpflichten die kriegführenden Parteien, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie medizinisches Personal, Ambulanzen und Spitäler besonders zu schützen. Sie müssen von der Konfliktpartei, in deren Händen sie sich befinden, geborgen und gepflegt werden.
• Die dritte Genfer Konvention enthält detaillierte Regeln über die Behandlung von Kriegsgefangenen.
• Die vierte Genfer Konvention schützt Zivilpersonen, die sich in Feindeshand – in eigenem oder in einem besetzten Gebiet – befinden.
• Das erste Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt die Regeln der vier Genfer Konventionen für internationale bewaffnete Konflikte. Es enthält zudem gewisse Einschränkungen wie das Verbot von Angriffen auf Zivilpersonen und zivile Objekte sowie die Beschränkung der Mittel und Methoden der Kriegsführung.
• Das zweite Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen, der als einzige Bestimmung auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbar ist.
• Das dritte Zusatzprotokoll sieht die Einführung des roten Kristalls als zusätzliches Emblem vor. Dieser kann seit 2007 zusätzlich zu den bereits durch die Genfer Konventionen vorgesehenen Emblemen des roten Kreuzes und des roten Halbmonds zur Signalisierung von Personen und Objekten benutzt werden, die besonderen Schutz genießen.
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