DRK vor Ort
60 Jahre Genfer Konventionen!
Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle dienen seit rund 140 Jahren dem Schutz der Menschenrechte und Menschlichkeit in Kriegs- und Konfliktzeiten. Sie gehen auf das humanitäre Werk des Begründers der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung Henry Dunant zurück. Bisher wurden die Genfer Abkommen von den Staatschefs von 194 Staaten unterzeichnet. Sie gewährleisten dem Roten Kreuz die Fortführung seiner Tätigkeiten auch in Krisensituationen.
Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle schützen Zivilpersonen in Kriegszeiten, kranke, verwundete und schiffbrüchige Soldaten, Kriegsgefangene, Hilfe leistendes medizinisches und religiöses Personal sowie Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz (DRK). Die Konfliktparteien sind dazu verpflichtet, diese Personen unter allen Umständen menschlich zu behandeln. Zusätzlich verbieten die Genfer Abkommen bzw. ihre Zusatzprotokolle von 1977 den Gebrauch von Waffen, die unnötiges und nachhaltiges Leiden verursachen wie zum Beispiel chemische und biologische Waffen.
Am 22. August 1864 wurde die erste Genfer Konvention von 12 Staaten ratifiziert. In den folgenden Jahrzehnten wurde sie durch die Abkommen der Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 sowie dem Abkommen von 1929 ergänzt. Diese Verträge finden sich zusammengefasst und erweitert wieder in den 4 Genfer Konventionen vom 12. August 1949.
Zwei Zusatzprotokolle vom 08. Juni 1977 ergänzen die Bestimmungen der Genfer Konventionen. Sie gewährleisten den Schutz der Opfer nationaler und internationaler bewaffneter Konflikte.
Das Rote Kreuz auf weißem Grund ist seit dem ersten Genfer Abkommen von 1864 als offizielles internationales Schutzzeichen anerkannt. Es wurde später durch den Roten Halbmond und seit dem III. Zusatzprotokoll vom 08.12.2005 durch den Roten Kristall ergänzt. Die Zeichen sind Symbol für eine weltumfassende Bewegung, die unabhängig von Nation, Weltanschauung und Religion allein nach dem Maß der Not Hilfe leistet. Der Missbrauch zur Tarnung von Kämpfenden oder Kriegsmaterial ist gemäß dem I. Zusatzprotokoll ein Kriegsverbrechen.
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